Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen4.252 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/48#abs-1 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes und in Musterfeststellungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen. In Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 300 000 Euro nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/48#abs-2 (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/48#abs-3 (3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

§ 47 § 49