Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/48#abs-1 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes und in Musterfeststellungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen. In Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 300 000 Euro nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/48#abs-2 (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/48#abs-3 (3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Wird zitiert von 4.402 Entscheidungen zu § 48 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 – 5 Ta 67/22
- LAG München, 02.08.2023 – 3 Ta 142/23Zitiert von 11
- LAG Baden-Württemberg, 04.03.2010 – 5 Ta 38/10Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 26.01.2009 – 14 WF 236/08Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 27.10.2008 – 13 WF 135/08Zitiert von 3
- VGH Bayern, 03.03.2026 – 17 P 24.228
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.09.2026 – IV ZR 256/25Streitwertfestsetzung: Zurueckweisung des Antrags auf Herabsetzung des Streitwertes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 18.08.2026 – 4 W 37/26Einstweiliger Rechtsschutz im Parteienrecht: Bindungswirkung einer Verweisung durch das Amtsgericht während des Abhilfeverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 06.08.2026 – 102 Sch 61/26 eInternationales Schiedsverfahren: Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Anrechnung einer Teilzahlung und Konkretisierung der Mehrwertsteuer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151 326)
BGBl. 2018 I S. 1151
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.